Corona – Informationen für die Gastronomie

Corona Pandemie Gastronomie


Seit heute, dem 17. März bleiben alle Gastronomiebetriebe geschlossen. Diese restriktive Maßnahme stellt die Branche vor eine enorme Belastung. Um diese abzufedern, wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket in der Höhe von vier Milliarden Euro beschlossen, wobei der Fokus auf Gastronomie und Tourismusbetrieben liegen wird. Auch ein neues Kurzarbeitszeitmodell wurde beschlossen. Damit sollen die Zahlungsfähigkeit und Sicherung von Liquidität und der Zahlungsfähigkeit von Betrieben gesichert sein. Als Maßnahmen gibt es Steuerstundungen, Überbrückungskredite und Garantien.

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Für den Arbeitgeber
Für Fragen  (z.B. Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Länderinformationen, Lieferketten, usw.) hat die WKO einen „Coronavirus Infopoint“ eingerichtet. Sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland werden zu diesem Thema hier gesammelt. Erreichbar ist eine zentrale Hotline unter 05 90 900-4352 (Montag bis Freitag von 8.00-20.00 Uhr). Darüber hinaus können Unternehmen ihre Fragen per  E-Mail (Infopoint_Coronavirus@wko.at) oder auf der Website unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html?shorturl=wkoat_coronavirus informieren.

Informationen zum Kurzarbeitsmodell

In einer Sondersitzung des Nationalrates wurde die gesetzliche Grundlage für ein neues COVID-19-Kurzarbeitsmodell beschlossen. So läuft das Procedere ab:

  1. Umgehende Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten.
  2. Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden.
  3. Sozialpartnervereinbarung (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft)
  4. Einbringung des Antrages beim zuständigen AMS. Der Erstkontakt kann per E-Mail oder telefonisch erfolgen.
  5. Das AMS benötigt folgende Informationen:
    • Genauer Beschäftigtenstand
    • Geplante Dauer der Kurzarbeit
    • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
    • Geplante maximale ArbeitszeitreduktionEs gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung. Eine Handlungsanleitung findet sich auf wko.at/corona.
    Weitere Informationen unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/ams-unterstuetzung/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit
  6. Es erfolgt die Rückmeldung des AMS an Unternehmen über die Genehmigung, eventuellen Nachbesserungsbedarf oder die Ablehnung.

Pflichten des Dienstnehmers

Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen. Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus ist weiterer Urlaub zu nehmen. (Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen)

Wie viel Geld bekommt der Arbeitnehmer?

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen:

  • Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
  • Bis zu € 5.370,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.

Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
Arbeitszeit: Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.

Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich aber am Entgelt vor Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem vierten Monat vom AMS übernommen.

Wie schnell kann das Kurzarbeitsmodell vereinbart werden?

Die Sozialpartner haben zugesagt, dass ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung) eine Sozialpartnervereinbarung innerhalb von 48 Stunden sicher gestellt ist.

Für welchen Zeitraum läuft die Förderdauer?

Zunächst drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden.

Das AMS ersucht Unternehmen, sich möglichst vor Kontaktaufnahme mit dem AMS oder der WKO auf der Webseite der WKO (https://www.wko.at/corona) zu informieren, damit Anfragen rascher bearbeitet werden können. Zudem sollen sich Arbeitgeber per Mail an die jeweilige Landeswirtschaftskammer wenden. https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit

Alle Angaben ohne Gewähr und über Änderungen informieren wir Sie

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