„Wirte-Paket“ – Steuerliche Maßnahmen

Die Corona-Krise hat den Gastronomiebereich hart getroffen. Die Bundesregierung hat nun ein „Wirte-Paket“ vorgestellt, das Erleichterungen bringen soll und folgende Eckpunkte enthält:

  • Die Umsatzsteuer auf offen abgegebene, nichtalkoholische Getränke soll zeitbefristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 von 20 % auf 10 % gesenkt werden. Unter „offen abgegeben“ sollen jene Getränke zu verstehen sein, die typischerweise vom Gastronomen oder auch vom Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. auch am Würstelstand oder in Kantinen; nicht jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten). Für die landwirtschaftliche Gastronomie (z.B. Almausschank, Buschenschank) soll die Zusatzsteuer zeitbefristet entfallen. Für alkoholische Getränke bleibt der Umsatzsteuersatz unverändert bei 20 %.
  • Die Jahresumsatz-Höchstgrenze, bis zu der die „Gastgewerbepauschalierung“ in Anspruch genommen werden darf, soll ab dem Veranlagungsjahr 2020 für Gasthäuser mit Sitzmöglichkeit, die keine doppelte Buchführung (freiwillig oder verpflichtend) führen, von EUR 255.000 auf EUR 400.000 ausgeweitet werden.

Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben

Wirte-Paket Mag. Heinz Harb Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Unternehmens-berater/ Geschäftsführer LBG Österreich
Mag. Heinz Harb Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Unternehmens-Berater/ Geschäftsführer LBG Österreich

Unverändert sind die tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Die steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben können auf Antrag mit einer dreigliedrigen, modularen Pauschale vom tatsächlich erzielten IST-Umsatz steuerlich angesetzt werden. Das Grundpauschale wird zeitbefristet bis zum 31.12.2020 von 10 % auf 15 % erhöht. Zusätzlich zum Grundpauschale dürfen voraussichtlich wie bisher gesondert genannte und einzeln nachgewiesene Betriebsausgaben (z.B. Waren, Rohstoffe, Zutaten, Löhne, Lohnnebenkosten, SVS-Beiträge, Ausgaben für betriebliche Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern, Abschreibung für Investitionen, Instandhaltung/-setzung, Miete, Pacht, Finanzierungsaufwendungen) steuerlich abgesetzt werden. Das Mobilitätspauschale (betriebliche KFZ-Kosten, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi, betrieblich bedingte Reisespesen etc.) wird zeitlich unbefristet von bisher 2 % ab 2020 für Gasthäuser in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern auf 4 % und in Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern auf 6 % erhöht. Das Energie-/Raumpauschale bleibt unverändert mit 8 % vom tatsächlich erzielten Umsatz.

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