Steuer-News


Wir haben zwei höchstgerichtliche Entscheidungen mit möglichem Handlungsbedarf in Ihrem Unternehmen kompakt für Sie zusammengefasst.


Epidemiegesetz – Sonderzahlungen bei Absonderung

Bei der Vergütung des Verdienstentganges bei behördlich abgesonderten Mitarbeiter/ innen wurden anfänglich (Absonderungen bis 30.9.2021) idR keine (aliquoten) Sonderzahlungen berücksichtigt, sofern sie nicht während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt wurden. Im März 2022 wurde nun im Nationalrat eine Änderung des Epidemiegesetzes beschlossen, die eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt, wonach die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen einschließt, unabhängig davon, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraumes der Quarantäne ausbezahlt wurden. Unternehmen können nun die Erstattung von Sonderzahlungen (nachträglich) beantragen, wenn ein Mitarbeiter abgesondert wurde und die Aufhebung der Quarantäne bis 30.9.2021 erfolgte. Dies gilt auch für Fälle, wo bereits ein negativer rechtskräftiger Bescheid ergangen ist. Die diesbezüglichen Anträge sind bis spätestens 30.9.2022 einzubringen. LBG-Empfehlung: Wir empfehlen vor der nachträglichen Geltendmachung der aliquoten Sonderzahlungen, abhängig von der Anzahl der Absonderungen im Zeitraum März 2020 bis September 2021, eine sorgfältige Kosten-/Nutzen- Schätzung der Antragsaufwendungen im Verhältnis zum nachgereichten Kostenersatz.

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Sachbezug bei Dienstwohnungen

Der Verwaltungsgerichtshof führt in einem jüngst ergangenen Urteil aus, dass sich bei der Zurverfügungstellung von kostenlosem oder verbilligtem Wohnraum für Arbeitnehmer/innen der Sachbezug nach der Größe des Wohnraums, der dem Dienstnehmer jeweils zur alleinigen und/oder gemeinsamen Nutzung überlassen wird, bestimmt. Für die Praxis bedeutet das in Fällen, wo eine Dienstwohnung von mehreren Dienstnehmern genutzt wird, dass Räume, die mehreren Dienstnehmern zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen werden (z. B. Küche, Bad, WV, Vorraum etc.) in vollem Umfang (keine Aliquotierung!!) jedem Dienstnehmer bei der Berechnung des Sachbezuges anzurechnen sind.

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