Zeitgerecht vor dem Jahreswechsel empfiehlt sich ein sorgfältiger Check dahingehend, ob noch Maßnahmen in Hinblick auf Steuern, die Sicherung der Unternehmensfinanzierung durch ein gutes Bankenrating („Bilanzbild“) oder die Wahrung von wichtigen Antragsfristen zu treffen sind.
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Mag. Gerd Medlin
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Unternehmensberater LBG Kärnten
Darin finden Sie Antworten zu vielen Fragen: Sollen Investitionen noch im Jahr 2022 getätigt werden oder doch besser im Jahr 2023 und wann kann wofür der 10 %-ige oder 15 %-ige steuerliche Investitionsfreibetrag beansprucht werden. Oder macht’s doch mehr Sinn, den investitionsbedingten steuerlichen Gewinnfreibetrag im Jahr 2022 zu bevorzugen. Dies hängt natürlich einerseits von der Rechtsform des Unternehmens ab und andererseits vom zu erwartenden steuerlichen Ergebnis. Welche völlig legalen Möglichkeiten bestehen rund um den Jahreswechsel, damit Erträge und Aufwendungen in jenem Jahr anfallen, in dem dies hinsichtlich Steuern oder auch Bankenrating optimal ist?
Ist der KMU-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung für erkrankte oder verunfallte Mitarbeiter noch zu beantragen, oder eine Kleinunternehmerregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer, oder ist ein Gruppenantrag betreffend die gemeinsame Besteuerung von mehreren zusammengehörigen Gesellschaften zu stellen – und vieles mehr.