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WKÖ zur Allergenkennzeichnung: „Warnen vor Panikmache“

WKÖ Allergenkennzeichnung
Weizenmehl – oftmals wie hier im Teig einer feinen Pizza enthalten – gehört zu den 14 kennzeichnungspflichtigen Zutaten: Das Getreide enthält Gluten und kann zu Unverträglichkeiten führen.

Mit 13. Dezember tritt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, wonach in Restaurants und Hotels bei allen Gerichten jene Zutaten dokumentiert werden müssen, die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können. „Wir wissen natürlich, dass die gesetzliche Informationspflicht eine enorme bürokratische Mehrbelastung für die heimischen Gastronomiebetriebe darstellt, warnen aber vor Panikmache“, betonte der Obmann des Fachverbandes Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Helmut Hinterleitner.

Schon als die Pläne der EU-Kommission bekannt wurden, habe der Fachverband das Problem ernst genommen und vor einer möglichen Bürokratielawine für die Betriebe gewarnt. Dank intensiver Verhandlungen und konstruktiver Zusammenarbeit mit dem für die Umsetzung zuständigen Bundesministerium für Gesundheit konnten die schlimmsten „Nebenwirkungen“ der Allergen-Verordnung bei der Umsetzung abgeschwächt werden.

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Online-Rezeptplattform bietet Service

Die wesentlichste Erleichterung, die die österreichische Gastronomie erreicht hat: Die Information über die Inhaltsstoffe kann bei entsprechender Kenntnis durch nachweislich geschulte Mitarbeiter auch mündlich und nicht nur, wie ursprünglich von der EU vorgesehen, schriftlich erfolgen. „Österreich hat in der nationalen Umsetzung eine Vorreiterrolle innerhalb Europas eingenommen und ist damit heute deutlich weiter als etliche unserer Nachbarländer, wie zum Beispiel Italien oder auch Deutschland“, erklärte Hinterleitner.

Als besondere Serviceleistung hat die Wirtschaftskammerorganisation mit einer österreichweiten Online-Rezeptplattform ein kostenloses Werkzeug für Betriebe entwickelt, mit dem die Erfassung der Zutaten und die Dokumentation der darin enthaltenen informationspflichtigen Allergene ganz einfach gemacht wird. Gastwirte können hier ihre verwendeten Zutaten eingeben, und das Programm findet dazu die entsprechenden Informationen zu den Allergenen. Die Zutatenlisten mit den entsprechenden Allergen-Informationen können gespeichert bzw. ausgedruckt werden und sind damit gleichzeitig eine geeignete Dokumentation im Sinne der Allergeninformationsverordnung.

WKÖ Allergenkennzeichnung
Helmut Hinterleitner, Obmann Fachverband: „Der bis dato geplante Strafrahmen ist unzumutbar.“

Darüber hinaus sind in der Datenbank zum Start bereits 600 fix und fertige Rezepturen hinterlegt, die übernommen und gegebenenfalls individuell adaptiert werden können. Produkte, die sich (noch) nicht in der Datenbank befinden, können beim Support gemeldet werden, der sie in der Folge in die Datenbank integriert.

„Wir wollen mit diesem kostenlosen Service alle Gastronomiebetriebe bei der Umsetzung der Dokumentationsverpflichtungen unterstützen und damit von Bürokratie entlasten“, so der Branchensprecher der rund 60.000 heimischen Gastronomiebetriebe.

Trotz der durchgesetzten Erleichterungen zeigt sich für Fachverbandsobmann Hinterleitner aber mit aller Deutlichkeit, welche große Belastung die neue Regelung für die Betriebe in der Praxis bedeutet. Insbesondere traditionelle Gasthäuser auf dem Land und kleinstrukturierte Familienbetriebe stellt die Umsetzung der Kennzeichnungsverpflichtung vor enorme Herausforderungen: „Wenn man Entbürokratisierung und Entlastung ernst nimmt, ist dies der falsche Weg“.

Der Fachverband Gastronomie hat seit langer Zeit auf die Ungleichbehandlung der Gastronomie mit Vereinen hingewiesen: Seitens der Gastronome ist nicht einzusehen, dass Gäste, die auf Weihnachtsmärkten, Vereinsfesten, Kirtagen etc. für Essen und Getränke ebenso bezahlen wie in einem Wirtshaus, nicht denselben Schutz genießen wie in Gastronomiebetrieben. Die Bemühungen des Fachverbandes waren letztendlich erfolgreich: Ein aktuelles Schreiben aus dem Gesundheitsministerium stellt klar, dass die Informationspflicht auch für Vereinsfeste, Zeltfestveranstaltungen etc. gilt (einzige Ausnahme: der Verkauf von selbstgemachten Lebensmitteln wie Mehlspeisen durch Privatpersonen auf Feuerwehrfesten).

Betriebe fordern Rechtssicherheit

Was die heimischen Betriebe jetzt bräuchten, so Hinterleitner, sei Rechtssicherheit und Unterstützung statt existenzbedrohender Strafen: „Deshalb fordern wir, den Grundsatz ,Beraten statt Strafen‘ im Lebensmittelsicherheits-Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) zu verankern.“ Zudem setzte man sich dafür ein, den Strafrahmen für Übertretungen von Bestimmungen der Allergeninformationsverordnung mit einem dem Vergehen angemessenen Strafrahmen von maximal 1.000 Euro festzulegen. „Der bis dato geplante Strafrahmen – ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden, im Wiederholungsfall droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro – ist unzumutbar, unverhältnismäßig und in vielen Fällen sogar existenzgefährdend“, so Hinterleitner.

„Auch wenn wir nichts damit zu tun haben, so müssen wir nun die Suppe auslöffeln“, meint Willy Turecek, Bundesobmann des Sozialdemokratischen Wirtschaftsverbands (SWV) in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft und Fachgruppenobmann der Sparte Gastronomie in der Wiener Wirtschaftskammer, zur Informationspflicht. „Die Verantwortung wird auf die Gastronomen abgewälzt. Aber anstatt sie dem amtsbekannten Bürokratie-Monster alleine zu überlassen, versuchen wir, ihnen mit entsprechendem Service-Angebot unter die Arme zu greifen“, unterstützt Turecek die neue Rezeptplattform der Wirtschaftskammer.

Schulungen für rund 700 Mitarbeiter bis Weihnachten

Als „Erfolg“ nennt Turecek, „dass der Verordnung dahingehend die Schärfe genommen wurde, dass nicht ausschließlich schriftlich informiert werden muss.“ Bei einer mündlichen Information sieht die Verordnung vor, dass mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter pro Betrieb die Gäste über Allergene aufklären kann und alle drei Jahre an einer neuen Schulungsmaßnahme teilnehmen muss. „Mit den angebotenen Kursen der Wirtschaftskammer werden wir bis Weihnachten gut 700 Kolleginnen und Kollegen geschult haben“, kündigt der Spartenobmann an.

Bis Dezember 2015 läuft die Übergangsfrist – wer sich dann nicht an die Informationspflicht hält, dem steht eine Strafe von bis zu 50.000 Euro bevor. Um auf der sicheren Seite zu stehen, schlägt Turecek den Gastronomen daher vor, Speisekarten mit entsprechender Kennzeichnung zu erstellen. Die Online-Rezeptplattform der Wirtschaftskammer enthält nicht nur die Rezepturen von über 600 Speisen mit detaillierten Nährwertanalyse und Informationen über die 14 Hauptallergene, sondern enthält eine Anwendung, mit der die eigene Speisekarte generiert werden kann. „Mit diesem kostenlosen Service haben wir in eine Maßnahme investiert, die allen Mitgliedern der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft wahnsinnige Erleichterung bringt“, so Turecek abschließend.

Weitere Informationen: www.gastronomieverband.at

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