Unternehmensverkauf oder Betriebs­aufgabe steuerlich optimal planen

Der finale Akt des Unternehmers ist der Verkauf oder die Aufgabe seines Unternehmens. Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für eventuell mit zu verkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude und/oder Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Voraussetzungen

Unternehmensverkauf Betriebs­aufgabe planen Mag. Wolf-­Dieter Straussberger Steuerberater bei LBG in Wien Zertifizierter Umgründungs­berater
Mag. Wolf-­Dieter Straussberger Steuerberater bei LBG in Wien zertifizierter Umgründungs­berater

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann anstelle des progressiven Einkommensteuer­tarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen, sofern seit der Eröffnung oder dem Erwerb des zu verkaufenden Unternehmens sieben Jahre verstrichen sind und der verkaufende Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat sowie seine Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig geworden ist. Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz liegt je nach Einkommensteuerbemessungsgrundlage in einer Bandbreite bis zu 27,5% (beim höchsten Einkommensteuertarif von 55%). Teil des zu verkaufenden Betriebsvermögens bzw. des aufzugebenden Unternehmens ist sehr oft auch eine Liegenschaft, wobei hinsichtlich der Besteuerung des Gebäudes und des Grund und Bodens zu unterscheiden ist:

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Die Besteuerung

des Gebäudes im Betriebsvermögen im Rahmen des Verkaufs oder Aufgabe unterliegt grundsätzlich einem fixen Steuersatz von 30%. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich des Restbuchwertes des Gebäudes lt. Rechnungswesen.

Die Veräußerung

von Grund und Boden im Betriebsvermögen unterliegt ebenfalls einem fixen Steuersatz von 30% des Veräußerungsgewinns. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich der Anschaffungskosten lt. Rechnungswesen oder von pauschalen Anschaffungskosten von 86% bzw. 40% des anteiligen Kaufpreises, wenn es sich um Altvermögen (= am 31.3. 2012 nicht steuerverfangen) handelt. Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe der Grund und Boden ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden kann. In der Praxis wird jedoch oft davon ausgegangen, dass die Besteuerung des Grund und Bodens bei Altvermögen lediglich einer Besteuerung von 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses unterliegt. Die 4,2% und die 18% sind jedoch nur eine durchgerechnete rechnerische Größe. Durch Abzug von pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 86% bzw. 40% ergibt sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 14% (= 100% – 86%) bzw. 60% (100% – 40%), die einer Besteuerung in Höhe von 30% unterliegt. Durchgerechnet entspricht dies somit einer effektiven Besteuerung von 4,2% (= 14% x 30%) bzw. 18% (= 60% x 30%) des Veräußerungserlöses.

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