Längere Kündigungsfristen für Arbeiter im Gastgewerbe

Längere Kündigungsfristen für Arbeiter im GastgewerbeDie Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiter an jene der Angestellten ist nach langer Diskussion kürzlich erfolgt. Ab 1. Oktober gelten dann ausschließlich die gesetzlichen Kündigungsfristen wie für Angestellte, die bei Kündigung durch den Arbeitgeber je nach Dienstjahren zwischen 6 Wochen bis zum 2. Dienstjahr und maximal 5 Monate nach frühestens 25 Dienstjahren betragen können. Bis dato waren Kündigungsfristen für Arbeiter meist in Kollektivverträgen geregelt, sonst waren es üblicherweise 14 Tage.

Konkret sind es künftig

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  • im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
  • ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
  • ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
  • ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
  • ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate

Das bedeutet für Betriebe auch höhere Kosten, z.B. Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub bis zum Kündigungstermin.  Als mögliche Kündigungstermine sind im AngG die Quartals- Endtage festgelegt (31.3., 30.6., 30.9., 31.12.). Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag können davon abweichend auch den 15. und/oder den Letzten eines Kalendermonats vorsehen.

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