Fixkostenzuschuss II oder Verlustersatz – was ist individuell das Richtige?

Unternehmer der Gastronomie stehen vor der Entscheidung Fixkostenzuschuss II oder Verlustersatz. Die Ansätze der Förderung (Kostenersatz vs. Verlustkompensation) sind unterschiedlich, die Deckelungen ebenfalls. Darüber hinaus wurde mit dem Ausfallsbonus eine Ergänzung zu den bestehenden Fördermaßnahmen geschaffen. Hier ein Überblick.

Fixkostenzuschuss II (FKZ II)

Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019. Ersetzt werden Fixkosten in maximal 10 (monatlichen) Betrachtungszeiträumen zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 prozentuell zum Umsatzausfall (also z.B. 40 % Umsatzausfall = 40 % Ersatz der Fixkosten). Die maximale Höhe beträgt derzeit 800.000 €. Umsatzersatz, Ausfallsbonus sowie 100 % Kredithaftungen von ÖHT und aws sind auf die Höchstfördergrenze anrechenbar, Kurzarbeitshilfe nicht.

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Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus umfasst für die Monate Jänner bis Juni 2021 einen direkten Zuschuss als auch einen Vorschuss auf den FKZ II ab einem Umsatzausfall von mindestens 40 % im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz 2019. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzrückganges, bestehend aus dem Ausfallsbonus und aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II, in Summe max. 60.000 € pro Monat. Die Richtlinie ist bei Redaktionsschluss noch in Ausarbeitung.

Verlustersatz

Voraussetzung für den Verlustersatz ist wie beim FKZ II ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019 (max. 10 Betrachtungszeiträume von 16.9.2020 – 30.6.2021). Der Verlustersatz kompensiert betriebliche Verluste (Erlöse minus Aufwendungen) im Ausmaß von 70 % bzw. 90 %, abhängig von der Größe des Unternehmens (über 50 Mitarbeiter und über 10 Mio. € Umsatz oder 10 Mio. € Bilanzsumme -> 70 %). Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sowie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in den antragstellenden Betrachtungszeiträumen kürzen die Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz. Der Verlustersatz ist derzeit mit 3 Mio. € gedeckelt.

LBG-Empfehlung:

Der EU-Beihilfenrahmen ist kürzlich für den FKZ II auf 1,8 Mio. € und für den Verlustersatz auf 10 Mio. € erhöht worden. Abhängig von der Umsetzung in nationales Recht empfiehlt sich jedenfalls eine sogfältige Vergleichsrechnung, welche Variante im Einzelfall am vorteilhaftesten ist. Ein Umstieg von einem allfällig bereits beantragten FKZ II in den Verlustersatz ist grundsätzlich möglich.

Von Martin Traintinger, LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung

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