Gastronomie: Tipps vom Steuerberater für den Jahreswechsel

Steuer-Tipps für den Jahreswechsel Gastronomie
Mag. (FH) Martin Traintinger, Steuerberater bei LBG in Salzburg, weiß, wo Handlungsbedarf für Unternehmer vor dem Jahreswechsel besteht.

Der Jahreswechsel naht, und jetzt gilt es in der Gastronomie und Hotellerie, Kontoabschlüsse durchzuführen und Bilanz zu ziehen. GASTRO Portal sprach mit Mag. (FH) Martin Traintinger, Steuerberater bei LBG in Salzburg, auf welche steuerrelevanten Faktoren Unternehmer jetzt besonders achten sollten.

GASTRO Portal: Auf welche Bereiche sollten Gastronomen oder Hoteliers gerade jetzt ihr besonderes Augenmerk in steuerlichen Angelegenheiten richten?

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Mag. (FH) Martin Traintinger, Steuerberater bei LBG in Salzburg: Im Allgemeinen ist es bei allen Hotel-/Gastgewerbebetrieben empfehlenswert, einige Monate vor dem Jahresende das laufende Ergebnis zu prüfen und vor allem Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend zu planen (Vorziehen von Instandhaltungen bzw. Verschiebung auf Folgeperioden). Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter von Personengesellschaften (GesbR, OG, KG) sollten zudem noch sicherstellen, dass ausreichend hohe Investitionen zur vollen Nutzung des Gewinnfreibetrages getätigt werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern kann es Sinn machen, Zahlungen noch heuer zu leisten, um den Gewinn zu reduzieren (zum Beispiel Instandhaltungen, gewerbliche Sozialversicherung, Wintereindeckung).

Viele Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind Familienunternehmen. Welche speziellen Maßnahmen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts wären im Bereich der Lohnverrechnung für diese ratsam?

Gerade Verträge und Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen werden bei Abgabenprüfungen schärfer denn je geprüft und sollten daher im eigenen Interesse kritisch hinterfragt werden. Nicht fremdübliche Vereinbarungen (beispielsweise Gehalt, obwohl keine entsprechende Arbeitsleistung erfolgt) oder gewährte Vorteile, welche in der Lohnverrechnung nicht entsprechend erfasst werden (zum Beispiel PKW-Sachbezug, wenn das Auto vom (familienzugehörigen) Dienstnehmer auch privat genutzt werden kann) können bei Abgabenprüfungen erhebliche Nachzahlungen mit sich bringen. Es macht daher absolut Sinn, hier noch bis zum Jahresende Ordnung zu schaffen und die Weichen für das neue Jahr richtig zu stellen.

Was sollten Unternehmer und Gründer – beispielsweise in Sachen geeigneter Rechtsform – beachten?

Sowohl als Gründer als auch als etablierter Unternehmer sollte man sich in regelmäßigen Abständen Gedanken über die Rechtsform machen. Generell gilt, dass im Falle einer Vollausschüttung das Einzelunternehmen im Vergleich zur Familien-GmbH in einem weiten Gewinnspektrum attraktiver ist. Die GmbH macht aus steuerlicher Sicht hingegen vor allem in jenen Fällen Sinn, in denen zumindest ein Großteil der Gewinne im Betrieb verbleibt und für Investitionen oder zur Tilgung von Krediten verwendet wird.

Welche Regelungen müssen Firmenchefs bei Geschenken an die Mitarbeiter in Betracht ziehen?

Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu einem Betrag von 186,00 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt allerdings nicht für Bargeld. Als Zuwendungen eignen sich daher insbesondere Gutscheine, die nicht in bar abgelöst werden können. Für die Kosten von Betriebsveranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gilt darüber hinaus ein lohn- und sozialversicherungsfreies Limit von jährlich 365,00 Euro pro Dienstnehmer.

Nähere Details zum Thema: Handlungsbedarf noch vor dem Jahreswechsel 2017-18

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