Gastronomie: Generelles Rauchverbot ab Mai 2018

Gastronomie generelles Rauchverbot
Petra Nocker-Schwarzenbacher, Obfrau Bundessparte: „Das Entschädigungsmodell ist noch im Detail zu prüfen.“

Vizekanzler Reinhold Mitterlehner und Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser präsentierten den Entwurf zur Umsetzung eines umfassenden Nichtraucherschutzes im Rahmen einer Novellierung des Tabakgesetzes. Die gesetzlichen Regelungen werden sofort in Begutachtung geschickt und sollen noch vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossen werden.

Gemäß der Novelle entfallen ab Mai 2018 alle bisherigen Sonderregelungen, und alle Gastronomiebetriebe haben Rauchfreiheit zu gewährleisten. Darauf haben sich Oberhauser und Mitterlehner geeinigt. Das Rauchverbot soll auch in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken gelten.

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Dazu die Obfrau der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Petra Nocker-Schwarzenbacher: Es war eine anlassbezogene Entscheidung der Politik, die aktuell gültige Gesetzeslage zu ändern. Wir haben in diesem Zusammenhang als Branchenvertreter insbesondere den Rechts- und Vertrauensschutz für jene Gastronomiebetriebe eingefordert, die auf Basis des Tabakgesetzes aus dem Jahr 2009 und seiner Bestätigung im Nationalrat im Jahr 2014 in Raumtrennungen und den Nichtraucherschutz investiert haben.“

„Nichtraucherschutz-Prämie“ für freiwillige Umstellung bis 2016

Betriebe, die freiwillig bereits bis zum 1. Juli 2016 auf rauchfrei umstellen, können als besonderen Anreiz eine „Nichtraucherschutz-Prämie“ in Höhe von zehn Prozent des Restbuchwertes erhalten. Bemessungsgrundlage sind dabei jene Aufwendungen, die für die Herstellung des Nichtraucherschutzes seit dem Jahr 2009 getätigt aber noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung. „Das Entschädigungsmodell ist noch im Detail zu prüfen“, so Spartenobfrau Nocker-Schwarzenbacher.

Die Anwendung des Tabakgesetzes wird auf Veranstaltungshallen, Zeltfeste und Vereinsveranstaltungen, auch in Vereinslokalen, ausgedehnt. Hier wird ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes absolutes Rauchverbot gelten. Eine eigene Regelung für Hotels sieht vor, dass diese einen Raucherraum für ihre Gäste einrichten können – jedoch ohne Service von Speisen und Getränken, die auch nicht mitgenommen werden dürfen.

Übergangsfrist bis 1. Mai 2018

„Das neu geregelte Rauchverbot ist ein historischer Beitrag zur Steigerung der Gesundheit der Menschen in Österreich. Damit ist Österreich beim Nichtraucherschutz in Europa angekommen. Und wir haben unsere besondere Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen, chronisch Kranken und nicht zuletzt auch den Bediensteten in der Gastronomie wahrgenommen“, sagt Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser. Durch das generelle Rauchverbot in der Gastronomie wird der Nichtraucherschutz weiter ausgedehnt und der Arbeitnehmerschutz in der Gastronomie umfassend verbessert.

„Wir haben einen guten und praxistauglichen Kompromiss erzielt, der dem europäischen Trend entspricht“, betont Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner. „Damit stärken wir den Nichtraucherschutz in Österreich, berücksichtigen aber auch die Anliegen jener Betriebe, die bereits in räumliche Trennungen von Rauchern und Nichtrauchern investiert haben. Deshalb gibt es zeitliche Übergangsfristen, eine neue steuerliche Prämie sowie vorzeitige Abschreibungsmöglichkeiten für bisherige Nichtraucherschutz-Investitionen. Das gewährleistet Vertrauensschutz und Rechtssicherheit“, betont Mitterlehner.

Rauchen im Schanigarten bleibt erlaubt

Das Rauchen in Gast- und Schanigärten bleibt generell erlaubt, was in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf klargestellt ist. Bis zum Inkrafttreten wird eine fast dreijährige Übergangsfrist bis 1. Mai 2018 gelten: „Das gibt den betroffenen Betrieben zumindest etwas Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Mit dem Verweis auf die kleinen Gastro-Betriebe unter 50 Quadratmeter, die bisher die Wahlfreiheit hatten, dürfen die Genehmigung von Schanigärten vor Lokalen oder die sogenannten ‚Heizschwammerln‘ dann auch in der kälteren Jahreszeit nicht zur behördlichen Schikane werden“, so Nocker-Schwarzenbacher.

Weitere Informationen: www.bmg.gv.at oder www.wko.at

 

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